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Rechtliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Manfred Becker Gutachten GmbH für Gutachter- und Sachverständigenleistungen.

Stand: 31. März 2026

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Geltungsbereich
  • 2. Auftragserteilung und Leistungsumfang
  • 3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  • 4. Gutachtenerstellung und Fristen
  • 5. Sachverständigenhonorar und Zahlungsbedingungen
  • 6. Haftung und Gewährleistung
  • 7. Urheberrecht und Nutzungsrechte
  • 8. Datenschutz
  • 9. Kündigung / Antragsrücknahme
  • 10. Schlussbestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die rechtliche Grundlage für die Beauftragung der Manfred Becker Gutachten GmbH dar. Sie wurden auf die branchenüblichen Anforderungen im Kfz-Sachverständigenwesen abgestimmt.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Gutachter-, Sachverständigen- und Beratungsleistungen zwischen der Manfred Becker Gutachten GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Sachverständiger“) und ihren Auftraggebern.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Sachverständige ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Sachverständige in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

2. Auftragserteilung und Leistungsumfang

Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens ist in der Regel schriftlich, elektronisch oder mündlich (auch telefonisch) zu erteilen. Ein Vertrag kommt mit der Annahme des Auftrags durch den Sachverständigen zustande. Die Annahme kann auch durch den Beginn der Leistungsausführung (z. B. Besichtigung des Fahrzeugs) erfolgen.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Auftrag. Der Sachverständige führt seine Gutachteraufgabe unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen sowie entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Beauftragung aus.

Der Sachverständige legt den Instandsetzungsweg sowie die zur Schadenbehebung erforderlichen Maßnahmen nach seinem pflichtgemäßen, fachlichen Ermessen fest. Gutachten sind keine Kostenvoranschläge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Eine rechtliche Beratung (insbesondere im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG) ist nicht Gegenstand der gutachterlichen Leistung.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat den Sachverständigen bei der Durchführung des Auftrags im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Er stellt alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumente und Unterlagen vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig zur Verfügung.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Bereitstellung des Fahrzeugs zur vollumfänglichen Besichtigung bei aussagekräftigen Lichtverhältnissen
  • Auskunft über Vor- und Altschäden am Begutachtungsobjekt
  • Vorlegen von Fahrzeugpapieren, Reparaturrechnungen und vergleichbaren Belegen
  • Wahrheitsgemäße Schilderung des Unfallhergangs bzw. der Schadenursache

Verzögert sich die Begutachtung durch pflichtwidriges Unterlassen der Mitwirkung des Auftraggebers oder durch unvollständige respektive unrichtige Angaben, gehen die daraus resultierenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.

4. Gutachtenerstellung und Fristen

Der Sachverständige ist bemüht, das Gutachten in einer angemessenen und für den Auftraggeber zumutbaren Frist nach der Besichtigung bzw. nach vollständigem Erhalt aller relevanten Informationen zu erstellen.

Terminzusagen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, ein Fertigstellungstermin wurde ausdrücklich und schriftlich als verbindlich zugesichert.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Pandemie, unverschuldete Krankheit) oder aufgrund von Ereignissen, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, berechtigen den Sachverständigen, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

5. Sachverständigenhonorar und Zahlungsbedingungen

Das Honorar des Sachverständigen richtet sich nach der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste oder einer individuellen Honorarvereinbarung. Bei Schadengutachten orientiert sich das Grundhonorar in der Regel an der festgestellten Schadenhöhe (Brutto-Schadenstrenge nach der BVSK-Honorarbefragung oder ähnlichen branchenüblichen Tabellen). Daneben werden Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten, Fotokosten, Porto) gesondert in Rechnung gestellt.

Nach Erstellung und Übergabe des Gutachtens ist das Honorar sofort fällig und ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist auf das angegebene Konto zu überweisen.

Im Haftpflichtschadenfall tritt der Auftraggeber zur Sicherung der Honorarforderung seine Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten gegen die regulierungspflichtige Versicherung oder den Schädiger in Höhe der Rechnungssumme erfüllungshalber an den Sachverständigen ab (Sicherungsabtretung). Die Inanspruchnahme des Auftraggebers durch den Sachverständigen bleibt hiervon unberührt, insbesondere, falls die Versicherung die Regulierung teilweise oder ganz verweigert. In diesem Fall bleibt der Auftraggeber Schuldner der vollständigen Honorarforderung.

6. Haftung und Gewährleistung

Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ihn oder seine gesetzlichen Vertreter/Erfüllungsgehilfen beruhen, uneingeschränkt. Unberührt bleibt auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine Haftung für Mängelfolgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel wesentlicher Art des Gutachtens dem Sachverständigen unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen und ihm Gelegenheit zur kostenfreien Nachbesserung zu geben.

7. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen (Gutachten, Lichtbilder, Skizzen, Berechnungen etc.) sämtliche Urheberrechte.

Mit vollständiger Bezahlung des Honorars erwirbt der Auftraggeber das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht an dem Gutachten für den festgelegten, vertragsgemäßen Verwendungszweck (z.B. Schadenregulierung). Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere eine eigenmächtige Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder die Weitergabe an unbeteiligte Dritte, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Sachverständigen unzulässig.

8. Datenschutz

Die im Rahmen der Auftragsabwicklung erhobenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) elektronisch gespeichert und verarbeitet.

Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Vertragsverhältnisses sowie der Wahrung berechtigter Interessen. Weitere Informationen, insbesondere zu den Betroffenenrechten, finden Sie in der Datenschutzerklärung auf dieser Website.

9. Kündigung / Antragsrücknahme

Der Auftraggeber sowie der Sachverständige können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Vertrauensverlust durch vertragswidriges Handeln der anderen Vertragspartei. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Wird der Vertrag aus einem Grund gekündigt, den der Sachverständige nicht zu vertreten hat, oder nimmt der Auftraggeber die Erstellung des Gutachtens nach Beginn der Ausführung nicht mehr ab, steht dem Sachverständigen das vereinbarte Honorar für die bereits erbrachten Leistungen zu. Eine Zahlungspflicht des Auftraggebers besteht nicht bezüglich der Aufwendungen, die der Sachverständige infolge der Aufhebung des Vertrages erspart hat.

10. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, bleiben die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt.

Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Sachverständigen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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